Energiekostengutschein

Hier finden Sie unsere FAQ´s zum Energiekostengutschein...

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum 150 Euro Energiegutschein

Wann darf ich diesen Gutschein einlösen?

Sie dürfen diesen Gutschein einlösen, wenn

▪ Sie an dieser Adresse im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 30. Juni 2022 an zumindest einem Tag Ihren Hauptwohnsitz haben,

▪ Sie zahlender Kunde/in bei einem Stromlieferanten sind und wenn

▪ die Einkünfte eine bestimmte Höchstgrenze (siehe Fragen 4 und 5) nicht überschreiten.

Welche Angaben muss ich am Gutschein machen?

Um den Gutschein einzulösen, ergänzen bzw. überprüfen Sie bitte die Felder auf Ihrem Gutschein:

▪ Ihre vollständige Zählpunktnummer bzw. Zählpunkt (finden Sie auf der Rechnung oder dem Stromliefervertrag Ihres Stromlieferanten, Pflichtfeld)

▪ Kunde/in des Stromlieferanten (finden Sie auf der Jahresabrechnung)

  • Nachname, Vorname (finden Sie bei den Kundendaten Ihres Stromlieferanten auf der Jahresabrechnung, Pflichtfelder)
  • Geburtsdatum (Pflichtfeld)
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer (für allfällige Rückfragen)

▪ Firmenname Ihres Stromlieferanten (Pflichtfeld)

▪ Bestätigung, dass Sie diejenige Person sind, die den Vertrag mit dem Stromlieferanten abgeschlossen hat (Pflichtfeld)

▪ Bestätigung, dass die Jahreseinkünfte unter der Höchstgrenze liegen (Pflichtfeld).

Was mache ich mit dem ausgefüllten Gutschein?

Wenn Sie geprüft haben, dass Sie begünstigt sind, senden Sie den Gutschein elektronisch mittels persönlichem QR-Code, der sich rechts oben auf Ihrem Gutscheinschreiben befinden wird, oder postalisch mittels einem beiliegenden Rücksendekuvert an uns zurück. Rücksendungen nach dem 31. Oktober 2022 werden ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt.

Der Gutschein wird nach erfolgter Überprüfung durch uns automatisch an den Stromlieferanten übermittelt, die 150 Euro werden Ihnen ab Juni 2022 bei Ihrer Jahresoder Schlussabrechnung gutgeschrieben. Die direkte Abgabe des Gutscheins bei Ihrem Stromlieferanten ist nicht möglich. Elektronisch und rasch können Sie die Rücksendung Ihres Gutscheins abwickeln unter: oesterreich.gv.at/energiekostenausgleich

Wie hoch ist die Einkunftsgrenze?

Zu unterscheiden ist zwischen einem „Einpersonenhaushalt“ und einem „Mehrpersonenhaushalt“:

▪ „Einpersonenhaushalt“

  • Sie leben am Hauptwohnsitz alleine oder mit einer/mehreren Personen, die an der Adresse keinen Hauptwohnsitz hat/haben.

Die Grenze beträgt 55.000 Euro im Jahr. Das entspricht bei Nichtselbstständigen (z.B. Arbeiter, Angestellte) einem Monatsbruttobezug von ca. 5.670 Euro brutto. Die Grenze bezieht sich nur auf die Einkünfte der Person mit Hauptwohnsitz

▪ „Mehrpersonenhaushalt“

  • Sie leben am Hauptwohnsitz mit einer/mehreren Personen, die dort ebenfalls ihren Hauptwohnsitz haben, in einem Haushalt zusammen.
  • Die Grenze beträgt 110.000 Euro im Jahr. Das entspricht bei Nichtselbstständigen einem gemeinsamen Monatsbruttobezug von ca. 11.340 Euro brutto. 
  • Die Grenze bezieht sich auf alle Einkünfte der über 18-jährigen Person mit Hauptwohnsitz.
Wie überprüfe ich die Einkunftsgrenze?

▪ Wenn Sie einen Einkommensteuerbescheid für 2020 haben, der vor dem 15. März 2022 erlassen wurde, entnehmen Sie den Wert aus der Zeile „Gesamtbetrag der Einkünfte“ aus dem Bescheid für 2020.

▪ Wenn Sie keinen Einkommensteuerbescheid für 2020, aber einen Einkommensteuerbescheid für 2019 haben, der vor dem 15. März 2022 erlassen wurde, entnehmen Sie den Wert aus der Zeile „Gesamtbetrag der Einkünfte“ aus dem Bescheid für 2019.

▪ Wenn Sie keinen Einkommensteuerbescheid für 2020 oder 2019 haben, aber im Jahr 2021 Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer waren, nehmen Sie den Wert aus der Kennzahl 245 Ihres (Jahres)Lohnzettels (Formular L 16) für 2021. Bei mehreren Lohnzetteln addieren Sie diese Werte. Ihren Lohnzettel für das Jahr 2021 können Sie auch in FinanzOnline einsehen.

▪ Wenn Sie glaubhaft machen können, dass die Einkünfte des Jahres 2021 unter dem Grenzwert liegen, steht Ihnen der Energiekostenausgleich ebenfalls zu. ▪ Bei einem Mehrpersonenhaushalt ermitteln Sie die Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen getrennt und zählen sie diese dann zusammen. Dabei sind aber nur Personen zu berücksichtigen, die bis zum 15. März 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wichtig!

▪ Wenn die Einkunftsgrenze nicht überschritten ist, bestätigen Sie das bitte auf dem entsprechenden Feld auf Ihrem Gutschein.

▪ Wenn die Einkunftsgrenze überschritten ist, dürfen Sie Ihren Gutschein nicht einlösen. Ein zu Unrecht bezogener Energiekostenausgleich muss zurückgezahlt werden.

Nähere Informationen sowie weitere Fragen und Antworten werden Ihnen demnächst auf oesterreich.gv.at/energiekostenausgleich zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus wird mit Ende April eine Energiekostenausgleich-Hotline eingerichtet.